Satzung Musikverein „The Baff“ (von der Mitgliederversammmlung am 25. März verabschiedete Fassung)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen The Baff und soll ins Vereinsregister eingetragen werden (e.V.).
(2) Der Verein hat den Sitz in 58708 Menden (Sauerland), Alte Provinzialstraße 23.
(3) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) The Baff stellt das gemeinsame Musizieren und die Förderung musikalischer Talente in den Mittelpunkt. Dieser Vereinszweck wird durch regelmäßige Proben, die in der Regel mindestens einmal pro Woche stattfinden, verwirklicht. Die musikalische Qualität in der Förderung wird durch den examinierten Musiklehrer und gleichzeitigen Band- und Probeleiter Alexander Schwarze ermöglicht.
(2) Neben der gezielten Ausbildung werden zudem regelmäßig Auftritte stattfinden, in deren Rahmen die Musikerinnen und Musiker ihr Können in der Öffentlichkeit präsentieren. Fest eingeplant sind ein Sommer- und Weihnachtskonzert sowie die Mitgestaltung des öffentlichen kulturellen Lebens in der Stadt und Umgebung. Auch der musikalische Austausch mit befreundeten Bigbands und Musikvereinen aus der Region ist vorgesehen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) The Baff ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern richtet seine Tätigkeit insbesondere darauf aus, die Jugend sowie Kunst, Kultur und bürgerschaftliches Engagement zu fördern.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht im Einklang mit dem Vereinszweck stehen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von The Baff kann jede natürliche und juristische Person werden, die Zwecke des Vereins unterstützt. Der Verein unterscheidet a) aktive Mitglieder, b) passive Mitglieder und c) Ehrenmitglieder. Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind ausschließlich die aktiven Mitglieder und damit die Musikerinnen und Musiker von The Baff.
(2) Aktive Mitglieder sind (s. §4 (1)) alle Musikerinnen und Musiker. Passive Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell wie materiell fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben und von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein The Baff entscheidet der Vorstand. Ein entsprechender ANTRAG AUF MITGLIEDSCHAFT (Download) muss schriftlich an info@thebaff.de oder an The Baff c/o Alexander Schwarze, Alte Provinzialstraße 23, 58708 Menden, erfolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine postalische Anschrift sowie eine e-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren. Dem Antrag auf Mitgliedschaft beizufügen ist die unterschriebene Datenschutzverordnung des Vereins, wobei im Falle von unter 18-Jährigen die Unterzeichnung durch einen gesetzlichen Vormund erforderlich ist.
(4) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der DATENSCHUTZVERORDNUNG (Download) an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der schriftlich vorliegen muss, oder einen Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nach einem Jahr Mitgliedschaft dann immer zum Ende eines jeden Monats möglich. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
(7) Alle aktiven Mitglieder sind zur regelmäßigen Teilnahme an den Proben verpflichtet und müssen sich an der Organisation der musikalischen Veranstaltungen des Vereins beteiligen. Wer die Probe(n) nicht besucht, kann von der Mitwirkung bei Konzerten ausgeschlossen werden. Eine nicht krankheitsbedingte Abwesenheit bei der Probe ist dem Bandleiter rechtzeitig, mindestens jedoch 48 Stunden vor dem Probetermin, unter der Angabe der Gründe mitzuteilen. In begründeten und nicht selbst verschuldeten Ausnahmefällen ist auch eine kürzere Zeitspanne akzeptabel. Über mögliche Sanktionen infolge eines unentschuldigten oder nicht rechtzeitig gemeldeten Fehlens bei Probe oder Auftritt entscheiden die aktiven Mitglieder gemeinsam.
(8) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann das Mitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das Mitglied erhält vor einem solchen Beschluss aber Gelegenheit zur Rechtfertigung und einer Stellungnahme. Gegen den möglichen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von 14 Tage nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglieder des Vereins bezahlen für ihre Mitgliedschaft einen Beitrag. Die Mindestdauer für jegliche Mitgliedschaft beträgt ein Jahr, im Anschluss an diese zwölf Monate ist ein Austritt (s. § 4 (6)) immer zum Ende eines jeden Monats möglich.
(2) Die Kosten für die Mitgliedschaft gliedern sich wie folgt:
a) Die Einzelmitgliedschaft beträgt monatlich fünf Euro oder 50 Euro bei jährlicher Zahlungsweise. Bei jährlicher Zahlungsweise, wobei eine entsprechende Überweisung spätestens bis zum 31. Januar des Jahres vorliegen muss, entfällt die Möglichkeit des monatlichen Austritts.
b) Die Familienmitgliedschaft (ab zwei Personen) beträgt 100 Euro pro Jahr.
c) Die Fördermitgliedschaft bestimmt das fördernde Mitglied selbst, wobei der Mindestbetrag bei jährlich 10 Euro liegt. Die Fördermitglieder erlangen durch ihre Mitgliedschaft kein Stimmrecht, werden aber über Entscheidungen der Mitgliederversammlung und für den Verein wichtige Informationen per Mail in Kenntnis gesetzt.
(3) Entrichtete Beiträge werden bei Austritt nicht zurückerstattet.
(4) Zur Änderung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Die Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Es besteht aber ein Anspruch auf Ersatz entstandener Aufwendungen. Über mögliche Erstattungen für einzelne aktive Mitglieder entscheiden beide Vereinsorgane gemeinsam mit einfachem Mehrheitsbeschluss.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht nur aus dem 1. Vorsitzenden. Dieser übernimmt die nach § BGB 26 vorgesehene Funktion und vertritt den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich. Im Falle einer Krankheit übernimmt ein durch den Vorsitzenden zu bestimmender Stellvertreter die Vorstandsfunktion und sämtliche damit verbundene Vereinsgeschäfte.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Für eine Wahl gilt: Hat im Falle von mehreren Kandidaten für das Vorstandsamt kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die jeweils die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Die Wahl findet per Handzeichen statt.
(3) Dem Vorstand obliegt die komplette Führung des Vereins. Dazu gehören auch die Vorbereitung sowie die fristgerechte Einberufung der jährlichen Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung und die Buchführung. Die Beschlüsse des Vorstands sind mit einfacher Mehrheit innerhalb der Mitgliederversammlung gültig.
(4) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind den aktiven Vereinsmitgliedern kurzfristig per Mail mitzuteilen. Eilbedürftig gefasste Vorstandsentscheidungen bedürfen keines Mehrheitsbeschlusses, den Status einer Eilbedürftigkeit kann die Mitgliederversammlung aber hinterfragen.
(5) Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht dem Vorstand übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann aus ihrem Kreis ein aktives Mitglied als Rechnungsprüfer bestellen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung berichten zu lassen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern, die für eine Präsenzversammlung verhindert sind, die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Videokonferenz teilzunehmen.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung, die spätestens 14 Tage vor Versammlungstermin den Mitgliedern schriftlich vorliegen muss, mit. Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung muss ein entsprechender Link zur Teilnahme spätestens 30 Minuten vor Versammlungsbeginn vorliegen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannte Mailadresse gerichtet ist. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
a) Gebührenbefreiungen
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf von Materialien
d) Mitgliedsbeiträge
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand über den Beschluss.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter und Protokollführer können identisch sein. Das Protokoll der jeweiligen Versammlung wird allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt.
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 2/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der aktiven Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die durch den Vorstand und in Mitgliederversammlung erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und digital zu archivieren. Die digital erstellten Schreiben sind ohne Unterschrift gültig.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, seiner Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, wobei das Vermögen je zur Hälfte dem Förderverein der Realschule Menden und dem Verein „Mendener in Not“ zukommen soll.